Das Erbrecht
Der Themenkomplex Erbrecht ist sehr umfassend und auch nicht immer für jeden Menschen verständlich. Wir möchten Ihnen mit den nachfolgenden Informationen mehr Transparenz vermitteln.
Erbschein
Hat der Verstorbene Aktien, Wertpapiere, Grund- und Bodenbesitz, muss ein Erbschein bei einem Notar oder bei dem Amtsgericht beantragt werden.
Testament
Liegt ein Testament vor, so muss es unverzüglich beim Amtsgericht eingereicht werden. Damit können viele mögliche Differenzen bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden. Grundsätzlich ist zu beachten, dass nur diejenigen erben können, die im Testament eine Erwähnung finden. Die einzige Ausnahme bilden die Pflichtteilsberechtigten. Sie können nicht ganz übergangen werden und haben im Allgemeinen auch bei einem anderslautenden Testament einen Anspruch auf den erwähnten Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, auszahlbarin Geldbeträgen).
Bedingungen für ein gültiges Testament:
- Ein Testament muss handschriftlich niedergelegt werden, sofern es nicht von einem Notar verfasst ist. Die Unterschrift muss mit Vor- und Zunamen geleistet werden.
- Das Gemeinschaftstestament eines Ehepaares muss von einem Ehepartner handschriftlich aufgesetzt und von beiden jeweils mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden.
- Ein Testament ist ungültig, wenn die Unterschrift fehlt oder wenn das Schriftstück selbst mit der Schreibmaschine verfasst wurde. Darüber hinaus sollten Ort und Zeitpunkt im Testament aufgeführt sein.
Ein Testament erhält nur dann seine rechtsverbindliche Gültigkeit, wenn die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind.
Kein Testament vorhanden?
Seitens des Gesetzgebers gibt es eine strenge Regelung bezüglich der Erbfolge. Es erben in folgender Reihenfolge:
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Der Ehepartner des bzw. der Verstorbenen besitzt ein eigenes Erbrecht. Somit bildet dies ist auch gleichzeitig die
Ausnahmeregelung. Nach dem deutschem Erbrecht sind grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder noch entferntere Verwandte haben, erbberechtigt. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt deshalb nicht z.B. die Schwiegereltern, die Stiefkinder, die Stiefeltern, die angeheiratete Tante und den Onkel, denn mit diesen hatte der Erblasser keine gemeinsamen Vorfahren. Die Adoptivkinder jedoch sind ehelichen Kindern normalerweise gleichgestellt.
In der weiteren Erbfolge stehen
- Erben 1. Ordnung:
Die Abkömmlinge der/des Verstorbenen, also Kinder, Enkel oder Urenkel. Die nicht-ehelichen Kinder haben
Ersatzanspruch.
- Erben 2. Ordnung:
Die Eltern der/des Verstorbenen, deren Kinder und Kindeskinder (d.h. Geschwister, Neffen und Nichten des
Erblassers). Die Verwandten der 2. Ordnung sind nur erbberechtigt, wenn kein Verwandter 1. Ordnung vorhanden
ist.
- Erben 3. Ordnung:
Großeltern, deren Kinder und Kindeskinder, Onkel, Cousins etc.
- Erben 4. Ordnung:
Diese und alle weiteren folgen sinngemäß den gleichen Regeln wie für die bisherigen Gruppen.
Grundsätzlich ist zu beachten: wenn ein naher Verwandter der/des Verstorbenen noch lebt, so werden automatisch alle folgenden Verwandten bei einer Erbschaft nicht berücksichtigt.
Dem Ehepartner steht die Hälfte des Erbes zu, die andere Hälfte verteilt sich auf die Erben der 1. Ordnung. Sind keine Kinder vorhanden, so hat der Ehepartner Anspruch auf drei Viertel der Hinterlassenschaften. Das übrige Viertel ist für die Erben der 2. Ordnung bestimmt. Darüber hinaus erhält der Ehepartner regelmäßig alle zum Haushalt gehörenden Gegenstände sowie Hochzeitsgeschenke.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex zur Verfügung!
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